Tischtennisvereinigung Karlsruhe

Die Seite der Karlsruher TT-Firmenrunde

§1 Name, Sitz und Bereich

(1) Der Name Tischtennis-Vereinigung Karlsruhe , hervorgegangen aus Tischtennis-Vereinigung Karlsruher Betriebe trägt der Entwicklung seit dem Inkrafttreten der Satzung vom 18.1.1962 Rechnung. Er ist durch den gemeinsamen Wunsch der Tischtennisspieler aus Betrieben, Behörden oder aus diesen hervorgegangenen Gruppen sowie sozialer Gemeinschaften geprägt, die dadurch ihre gleichlaufenden Interessen bekunden, den Tischtennissport als Mannschaft oder Einzelspieler zu betreiben.

(2) Unter Firmen oder Gruppen sind gewerbliche Unternehmen, Behörden, Banken, Körperschaften und ähnliche, einen Firmencharakter tragende, Betriebe oder Vereinigungen zu verstehen; hierzu zählen nicht Freizeitgruppen loser oder willkürlicher Fügung, Schul- oder Straßenmannschaften, Stammtischrunden etc.

(3) Sitz der Vereinigung ist Karlsruhe.

(4) Als Bereich der Vereinigung gilt der Stadt- und Landkreis Karlsruhe. Ausnahmen sind von der Generalversammlung zu genehmigen.

(5) Die Vereinigung ist im Vereinsregister nicht eingetragen.

(6) Als Gründungsdatum der TTV Karlsruhe gilt der 28.9 1954.


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§2 Verhältnisse zu den Verbänden

Die Vereinigung untersteht keiner anderen Organisation und keinem Verein. Sie verwaltet sich selbst nach den demokratischen Regeln.


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§3 Zweck der Vereinigung

Zweck der Vereinigung ist die planmäßige Pflege des Tischtennissports im Rahmen des allgemeinen Betriebs- und Gruppensports, wobei eine möglichst breite Grundlage im Vordergrund steht. Die Eigenverantwortlichkeit sowohl der Gruppen und Mannschaften als auch der Einzelpersonen muss oberstes Gebot aller Beteiligten sein. Die Vereinigung soll ferner für alle Beteiligten die Möglichkeit bieten, menschliche Kontakte auf kameradschaftlicher Basis aufzunehmen und zu pflegen. Die Vereinigung verfolgt durch Förderung des Tischtennissports im Rahmen des allgemeinen Betriebs- und Gruppensports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff).


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§4 Mitglieder und Aufnahme

(1) Als Mitglieder der Vereinigung können nur Firmen oder in §1(2) genannte Gruppen und deren Mannschaften aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme ist kostenlos und zwanglos. Sie erfolgt durch Meldung der Mannschaften an den gewählten Vorstand. Über die Aufnahme von Mannschaften entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, im Falle der Ablehnung durch die Vorstandschaft , auf Antrag, die Generalversammlung.

(3) Alle Mitglieder unterwerfen sich den Bestimmungen dieser Satzung. Jede Firma oder Gruppe hat bei Abstimmungen je zwei Stimmen. Stimmberechtigt sind der Spartenleiter (s. §6(15) ) oder sein Vertreter, sowie ein Vertreter der gemeldeten Mannschaften (Mannschaftsführer).


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§5 Teilnahme

Teilnahmeberechtigt sind alle Mannschaften, die bis 30.11. des Jahres, in dem das Spieljahr beginnt, das vom Vorstand festgelegte Startgeld bezahlt haben und den Bestimmungen dieser Satzung und der Spielordnung der TTV Karlsruhe entsprechen. Nach dem 30 11. erfolgt gegebenenfalls Mahnung durch den Vorstand mit einer letzten Nachfrist bis 31.12. desselben Jahres. Mannschaften, die nach diesem Zeitpunkt ihr Startgeld noch nicht bezahlt haben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.


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§5a Finanzgebaren

(1) Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus Startgeldern, Unkostenumlagen und evtl. Spenden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden; reiner Unkostenersatz, z.B. Rückerstattung ausgelegter Gelder, ist zulässig.

(6) Für einen evtl. Wechsel oder Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes (s. §3 ) gelten die Bestimmungen wie bei der Auflösung (s. §13 ).

(7) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8 und endet am 31.7.


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§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
  • 1) 1. Vorsitzender
  • 2) 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
  • 3) Sportwart
  • 4) Kassenwart
  • 5) Schriftführer
  • 6) Beisitzer
  • 7) Staffelleiter
  • 8) Pokalleiter
Personalunionen zwischen den Vorstandsfunktionen 1-5 sind nicht zulässig.

(2) Die Anzahl der Beisitzer, Staffelleiter und Pokalleiter kann vom Vorstand bestimmt werden.

(3) Die Staffel- und Pokalleiter sind jährlich zu wählen.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Um eine kontinuierliche Leitung der Vereinigung zu gewährleisten, scheiden nach Ablauf eines Jahres von Generalversammlung zu Generalversammlung die Mitglieder des Vorstandes im Wechsel aus, und zwar erstmals die unter den geraden Ziffern Genannten. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der 1. Vorsitzende vertritt die Vereinigung im Sinne des § 26, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden. Der 1. Vorsitzende ist für die Geschäfte der Vereinigung verantwortlich oder sorgt für die erforderliche Vertretung der Vereinigung und ihrer Interessen.

(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinigung nach Maßgabe der Satzung, er führt den Vorsitz bei Sitzungen und Versammlungen und überwacht die Tätigkeit der Funktionäre.

(7) Der Vorsitzende ist befugt, in dringlichen und unaufschiebbaren Fällen selbständig im Rahmen des Zweckes der Vereinigung Entscheidungen zu treffen unter nachträglich einzuholender Genehmigung des Vorstandes bei der nächsten Vorstandssitzung.

(8) Der Vorstand trifft alle Maßnahmen und Anordnungen, die Ziel und Zweck der Vereinigung erfordern. Er ist für die Entscheidung in allen Fragen der Vereinigung für alle Aufgaben zuständig.

(9) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es steht dem Vorstand frei, zur Beratung einzelner Punkte Nichtvorstandsmitglieder zuzuziehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter einer der beiden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist gegenüber der Generalversammlung und ordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Spartenleiterversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

(10) Die Vereinigung unterhält ein Konto bei einer Bank/Sparkasse.

(11) Der Kassenwart ist zur peinlich genauen Kassenführung verpflichtet und hat dem Vorstand über die Finanzlage zu berichten. Für laufende Ausgaben unter einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag bedarf es nicht der Anweisung des Vorstandes, sondern nur dessen nachträglicher Genehmigung. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenwart und der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter. Bei Zahlungen muss die Anweisung von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichnet sein.
Von der Generalversammlung sind zur Prüfung der Richtigkeit der Kassenführung zwei Kassenprüfer zu bestellen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres muss jeweils ein Prüfer ausscheiden, der durch einen anderen ersetzt wird. Ein Kassenprüfer kann nicht länger als zwei Jahre hintereinander amtieren. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kasse soll jährlich zweimal geprüft werden. Der Vorstand ist ermächtigt, anstelle der Kassenprüfer einen Bücherrevisor zu bestimmen.

(12) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes sind nur dessen Mitglieder berechtigt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

(13) Im laufenden Geschäftsjahr ausscheidende Vorstandsmitglieder können nur durch Neuwahlen ersetzt werden.

(14) Wegen Nichtausübung der übernommenen Tätigkeiten kann ein Mitglied des Vorstandes des Amtes enthoben werden. Für solche Fälle ist die Spartenleiterversammlung zuständig, die mit mindestens einer Stärke von zwei Dritteln anwesend sein muss Das Abstimmungsergebnis muss Dreiviertelmehrheit der Anwesenden haben.

(15) Spartenleiter: als Spartenleiter ist jeweils der Vertreter der Firma oder Gruppe zu verstehen. In die Spartenleiterversammlung können die Firmen oder Gruppen nur einen Vertreter entsenden. Dies auch dann, wenn Firmen oder Gruppen mehrere Spartenleiter gewährt haben.

(16) Ein Spartenleiter kann gleichzeitig Mannschaftsführer sein. Er kann außerdem dem Vorstand angehören.


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§7 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden (Generalversammlung). Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugestellt sein.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein den Beratungsgegenstand bezeichnender Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt. Für die Einberufung und Anträge gelten die Formvorschriften der Generalversammlung.

(3) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende selbst, wie auch der Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Stimmen jederzeit berechtigt.


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§8 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung dient satzungsgemäß der Unterrichtung der Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vereinigung durch den Vorstand und der Ausübung der den Mitgliedern durch die Satzung zugewiesenen Rechte.

(2) Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Alle Wahlen sind grundsätzlich offen. Geheime Wahlen können beantragt werden. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit über den Antrag.

(4) Satzungsänderungen, Entgegennahme von Rechnungsbelegen, Bericht der Kassenprüfer sowie Neuwahlen sind der Generalversammlung vorbehalten.

(5) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Protokollführer unterzeichnet und der Vorsitzende gegenzeichnet. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.


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§9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die teilnehmenden Firmen oder Gruppen können jede beliebige Anzahl von Mannschaften melden.

(2) Alle Spieler der Mannschaften müssen der jeweiligen Firma oder Gruppe angehören. Ein Spieler ist mit dem Eintritt in eine Firma oder Gruppe ab dem nächst möglichen Mannschaftsmeldetermin (nächste Halbrunde) spielberechtigt. Stellt der Vorstand eine fiktive Mitgliedschaft eines Spielers in einer Firma oder Gruppe fest, so verliert der Spieler die Spielberechtigung und die betroffene Mannschaft ist zu bestrafen (Vorstandsentscheid).

(3) Die Meldung einer Mannschaft, die von Spielern verschiedener Firmen oder Gruppen gebildet wird, ist dann zulässig, wenn die Genehmigung der Generalversammlung eingeholt worden ist. In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand die Genehmigung erteilen, muss aber die nachträgliche Zusage der Spartenleiterversammlung einholen.
Fusionen sind nur zwischen Mannschaften und Spielern möglich, die bereits in der Vereinigung mitgespielt haben und keine komplette Mannschaft mehr stellen können.
Löst sich eine Firma oder Gruppe auf (z.B. Konkurs, Standortverlegung) und ist eine Fusion mit einer anderen Firma oder Gruppe nicht möglich, können die Verbleibenden spielwilligen Spieler in einer anderen beliebigen Firma oder Gruppe unter folgenden Voraussetzungen spielen:
Die aufnehmende Firma oder Gruppe stellt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand und dieser entscheidet über die Spielberechtigung. Spieler und Spielerinnen von Firmen und Gruppen die nicht mehr der TTV angehören, können auf Antrag beim Vorstand in noch gemeldeten Mannschaften mitspielen.


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§10 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zu Ehrenvorsitzenden der TTV Karlsruhe können langjährige verdiente Vorsitzende nach Beendigung ihrer Tätigkeit ernannt werden.

(2) Über die Ehrung entscheidet die Generalversammlung. Anträge auf Ehrungen sind vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit zu stellen. Ehrenvorsitzende haben als solche kein Stimmrecht.


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§11 Spielordnung der TTV Karlsruhe

(1) Die Spielordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der Vorstand bestimmt einen Sportausschuss. Der Sportausschuss hat die Aufgabe, die Spielordnung auszuarbeiten und entsprechend den - den Spielbetrieb beeinflussenden - Gegebenheiten zu aktualisieren.

(3) Die Spielordnung muss vom Vorstand mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder vor Beginn jeder neuen Spielrunde genehmigt und der Generalversammlung bekannt gegeben werden.


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§12 Versicherungsschutz

Die Mannschaften sind in der Vereinigung gegen Unfall nicht versichert. Korporativer Anschluss an einen Sportverein oder sonstige Unfallversicherungen können durch die Firmen oder Gruppen getätigt werden. Mit einem solchen Abschluss wäre jeder Spieler gegen Unfall versichert.


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§13 Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung muss schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugestellt werden. Zur Beschlussfassung ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Abstimmung ist namentlich. Bei beschlossener Auflösung der Vereinigung darf deren Vermögen einzig und allein gemeinnützigen sportlichen Zwecken zufließen und ist der Stadtverwaltung Karlsruhe zur Verwendung im Karlsruher Schulsport zur Verfügung zu stellen.


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§14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung trat nach Genehmigung durch die Generalversammlung am 22.09.2015 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten erlöschen alle vorhergehenden Bestimmungen der Vereinigung.




Die Vorstandschaft der TTV Karlsruhe 2015
1. Vorsitzender: Albrecht Reinbold 2. Vorsitzender: Alfred Felleisen
Sportwart: Andreas Killet Kassenwart: Thomas Heusel
Schriftführer: Ralf Schneider


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